RS Vfgh 1988/12/7 G73/88, G212/88, G230/88, V15/88, V181/88, V204/88

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Veröffentlicht am 07.12.1988
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62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
NotstandshilfeV, BGBl 352/1973 §4
AlVG §36 Abs3

Leitsatz

ArbeitslosenversicherungsG, §36 Abs3 lita sublit. c; V des Bundesministers für Soziale Verwaltung betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe,BGBl. 352/1973, §4 Abs1 lit b; unterschiedliche Behandlung von männlichen und weiblichen ASt. auf Gewährung von Notstandshilfe gleichheitswidrig; im Hinblick auf ihren zeitlichen Geltungsbereich Aufhebung als verfassungs- bzw. gesetzwidrig

Rechtssatz

§36 Abs3 litB sublit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. 609/1977, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

§4 Abs1 litb der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10.07.73 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe, BGBl. 352/1973 (NotstandshilfeV), wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Aus den aufgehobenen Bestimmungen geht hervor, daß eine Notlage als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Notstandshilfe nicht anzunehmen ist, wenn der Ehegatte (Lebensgefährte) einer arbeitslosen Frau im Vollverdienst steht, selbständig erwerbstätig ist oder durch Kapitaleinkommen versorgt ist, während eine entsprechende Regelung für den Fall des Vollverdienstes, der selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Versorgung durch Kapitaleinkünfte der Ehegattin (Lebensgefährtin) eines männlichen Antragstellers fehlt.

Die unterschiedliche Behandlung von männlichen und weiblichen Antragstellern auf Gewährung von Notstandshilfe, wie sie in den aufgehobenen Regelungen zum Ausdruck kommt, ist sachlich nicht zu rechtfertigen.

Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung von männlichen und weiblichen Antragstellern auf Gewährung von Notstandshilfe in §36 Abs3 AlVG und §4 Abs1 litb NotstandshilfeV, BGBl. 352/1973.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, geschlechtsspezifische Differenzierungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G73.1988

Dokumentnummer

JFR_10118793_88G00073_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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