RS Vwgh 1994/4/29 92/17/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1994
beobachten
merken

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Geht man davon aus, daß das Gesetz im § 6 Abs 7 Wr VergnügungssteuerG 1987 bei der Regelung des "Apparatetausches" darauf abstellt, ob gegen einen gleich oder niedriger besteuerten Apparat - bzw höher besteuerten Apparat (für diesen Fall kommt die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs 7 Wr VergnügungssteuerG 1987 nicht zur Anwendung) - getauscht wird, so kann es nicht (nur) darauf ankommen, daß ein "Apparatetausch" im engeren Sinne des Austausches des Apparates als ganzes vorliegt. Es genügt zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale, daß der Apparat in seiner Funktionsweise verändert wird. Eine andere Sicht würde zu dem sachlich nicht rechtfertigbaren Ergebnis führen, daß die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs 7 Wr VergnügungssteuerG 1987 - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (Anmeldung und Abmeldung) - für einen Fall der Veränderung der Funktonsweise zu einem niedriger besteuerten Apparat gar nicht zur Anwendung käme; durch eine derartige Veränderung der Funktionsweise würde der Apparat (jeweils hinsichtlich des "begonnenen" Kalendermonats) sowohl dem Steuertatbestand mit dem höheren als auch jenem mit dem niedrigeren Steuersatz unterfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170257.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten