RS Vwgh 1994/5/4 94/18/0199

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Veröffentlicht am 04.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;

Rechtssatz

Es liegt am Fremden, die Änderung seiner persönlichen Verhältnisse infolge Verehelichung der belangten Behörde gegenüber geltend zu machen. Diese hat keine Veranlassung, von sich aus kurz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Ermittlungen darüber anzustellen, ob sich eine Änderung des Familienstandes ergeben hat. Der vom Fremden in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel wegen Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht liegt demnach nicht vor.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180199.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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