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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es liegt am Fremden, die Änderung seiner persönlichen Verhältnisse infolge Verehelichung der belangten Behörde gegenüber geltend zu machen. Diese hat keine Veranlassung, von sich aus kurz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Ermittlungen darüber anzustellen, ob sich eine Änderung des Familienstandes ergeben hat. Der vom Fremden in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel wegen Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht liegt demnach nicht vor.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180199.X01Im RIS seit
11.07.2001