RS Vwgh 1994/5/4 94/18/0035

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Veröffentlicht am 04.05.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/24 91/10/0238 1 (hier: mehrere trennbare Spruchteile eines Bescheides, teilweise Bekämpfung in Sukzessivbeschwerde,Auswechslung des Streitgegenstandes im Mängelbehebungsschriftsatz vor VwGH)

Stammrechtssatz

Bei einer Sukzessivbeschwerde kommt es für die Prüfung der Prozeßvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof an (Hinweis

E VS 1979/11/16, 2756/77, Slg 9970 A/1979 und den Beschluß vom 27. Juni 1985, 85/08/0065, Slg 11815 A/1985). Für den Fall einer nur teilweisen Bekämpfung eines Bescheides mit zwei oder mehreren trennbaren Absprüchen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit auch der Umfang des allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Beschwerdeabtretung ist auch aufgrund eines Auftrages gemäß § 34 Abs 2 VwGG unzulässig. In Ansehung des nachträglich erweiterten Streitgegenstandes steht der Behandlung der Beschwerde das Prozeßhindernis der Versäumung der Beschwerdefrist entgegen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180035.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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