RS Vwgh 1994/5/4 93/18/0498

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Veröffentlicht am 04.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs2;

Rechtssatz

Wurde der Fremde unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung vor dem Strafgericht festgenommen und ihm der Schubhaftbescheid an Ort und Stelle ca 45 Minuten danach übergeben, so ist in örtlicher und zeitlicher Hinsicht ein derart enger Konnex zwischen diesen beiden behördlichen Akten gegeben, daß jedenfalls vorliegend die Festnahme und die Erlassung des Bescheides als Einheit zu begreifen sind, mithin die Festnahme zum Zweck der Schubhaft nicht der erforderlichen rechtlichen Deckung entbehrt.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180498.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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