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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wurde der Fremde unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung vor dem Strafgericht festgenommen und ihm der Schubhaftbescheid an Ort und Stelle ca 45 Minuten danach übergeben, so ist in örtlicher und zeitlicher Hinsicht ein derart enger Konnex zwischen diesen beiden behördlichen Akten gegeben, daß jedenfalls vorliegend die Festnahme und die Erlassung des Bescheides als Einheit zu begreifen sind, mithin die Festnahme zum Zweck der Schubhaft nicht der erforderlichen rechtlichen Deckung entbehrt.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180498.X01Im RIS seit
20.11.2000