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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es ist irrelevant, daß es beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand seitens des Fremden noch zu keinem Unfall mit Personenschaden oder Sachschaden gekommen ist; ebensowenig rechtserhebliche Bedeutung hat die Höhe der wegen der Verwaltungsübertretung verhängten Geldstrafen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180217.X02Im RIS seit
12.06.2001