Der Fremde hat von sich aus (initiativ) zu beweisen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfüge; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen (Hinweis E 20.6.1991, 91/19/0135).