RS Vfgh 1988/12/13 B1120/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1988
beobachten
merken

Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Unrichtige Berechnung der Beschwerdefrist aufgrund einer unzutreffenden Auskunft des rechtsunkundigen Beschwerdeführers - bloß leichte Fahrlässigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles

Rechtssatz

Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung.

Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, daß für ihn als (juristischen) Laien nicht ohne weiteres einzusehen ist, daß eine durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt vorgenommene Zustellung mit dem ersten Tag der Abholfrist als bewirkt gilt, obwohl die Sendung tatsächlich erst später übernommen wurde. Soweit aber das Versehen bei der Ermittlung des Zustelldatums im Zuge der Berechnung der Beschwerdefrist dem Berater in der Servicestelle der Österreichischen Hochschülerschaft, an den sich der Beschwerdeführer wandte, zuzurechnen ist, kann sein Verschulden - unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles - noch als bloß leichte Fahrlässigkeit angesehen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1120.1988

Dokumentnummer

JFR_10118787_88B01120_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten