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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §61 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0168Rechtssatz
Daß der Fremde nicht darüber aufgeklärt worden sei, "auf welche Art und Weise" er aus der Schubhaft eine "schriftliche Berufung" erheben könne, stellt kein die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hinderndes Ereignis der im § 71 Abs 1 Z 1 AVG bezeichneten Art dar. Abgesehen davon, daß eine derartige Präzisierung der Modalitäten der Erhebung einer Berufung vom Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl § 61 Abs 1 AVG), ist nicht ersichtlich (und wird in der Beschwerde auch nicht ausgeführt), inwiefern eine solche vonnöten gewesen wäre, um den Fremden in die Lage zu versetzen, eine Eingabe zu erstatten, die wenigstens erkennen läßt, daß er mit dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot nicht einverstanden ist und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180167.X02Im RIS seit
03.04.2001