RS Vwgh 1994/5/4 94/18/0167

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Veröffentlicht am 04.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §41;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0168

Rechtssatz

Daß der Fremde nicht darüber aufgeklärt worden sei, "auf welche Art und Weise" er aus der Schubhaft eine "schriftliche Berufung" erheben könne, stellt kein die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hinderndes Ereignis der im § 71 Abs 1 Z 1 AVG bezeichneten Art dar. Abgesehen davon, daß eine derartige Präzisierung der Modalitäten der Erhebung einer Berufung vom Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl § 61 Abs 1 AVG), ist nicht ersichtlich (und wird in der Beschwerde auch nicht ausgeführt), inwiefern eine solche vonnöten gewesen wäre, um den Fremden in die Lage zu versetzen, eine Eingabe zu erstatten, die wenigstens erkennen läßt, daß er mit dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot nicht einverstanden ist und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180167.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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