RS Vwgh 1994/5/4 94/18/0167

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Veröffentlicht am 04.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0168

Rechtssatz

Mit der Behauptung, sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides anläßlich einer bei der Bundespolizeidirektion Wien stattgefundenen Verhandlung in einem "psychisch äußerst angespannten Zustand" befunden zu haben, vermag der Antragsteller kein unvorhergesehenes und/oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG darzutun, behauptet er doch selbst nicht, daß ihm aufgrund dieses Zustandes die Dispositionsfähigkeit so weit gefehlt habe, daß er zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außerstande gewesen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180167.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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