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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0168Rechtssatz
Mit der Behauptung, sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides anläßlich einer bei der Bundespolizeidirektion Wien stattgefundenen Verhandlung in einem "psychisch äußerst angespannten Zustand" befunden zu haben, vermag der Antragsteller kein unvorhergesehenes und/oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG darzutun, behauptet er doch selbst nicht, daß ihm aufgrund dieses Zustandes die Dispositionsfähigkeit so weit gefehlt habe, daß er zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außerstande gewesen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180167.X01Im RIS seit
03.04.2001