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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1968 §5 Abs1;Rechtssatz
Zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele, hier zum Schutz der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 19 FrG 1993 zulässig, weil der Fremde unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm nie eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Selbst wenn sein Aufenthalt während des im Jahre 1992 durchgeführten Asylverfahrens gemäß § 5 Abs 1 AsylG 1968 berechtigt gewesen sein sollte, ist zu berücksichtigen, daß der weitaus überwiegende Teil seines Aufenthaltes unberechtigt war und deshalb sowie wegen Fehlens eines gültigen Reisedokumentes rechtskräftige Bestrafungen erfolgt sind. (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0428).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180199.X03Im RIS seit
11.07.2001