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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Beschränkt sich die Behörde darauf, im Spruch lediglich einen - noch dazu auf einen weiteren im Beschwerdefall nicht zutreffenden Anwendungsfall bezogenen - Gesetzestext wiederzugeben, ohne ihn konkret auf den Einzelfall durch Vorschreibung einer präzisierten Auflage anzuwenden, kann von einer konkreten Vorschreibung (hier: KONKRETE Vorschreibung der Errichtung eines Schutzraumes iSd § 12 Stmk BauO 1968) nicht gesprochen werden.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060102.X01Im RIS seit
11.07.2001