RS Vwgh 1994/5/5 91/06/0102

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Veröffentlicht am 05.05.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Stmk 1968 §12;
VVG;
VwRallg;

Rechtssatz

Beschränkt sich die Behörde darauf, im Spruch lediglich einen - noch dazu auf einen weiteren im Beschwerdefall nicht zutreffenden Anwendungsfall bezogenen - Gesetzestext wiederzugeben, ohne ihn konkret auf den Einzelfall durch Vorschreibung einer präzisierten Auflage anzuwenden, kann von einer konkreten Vorschreibung (hier: KONKRETE Vorschreibung der Errichtung eines Schutzraumes iSd § 12 Stmk BauO 1968) nicht gesprochen werden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060102.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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