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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/06/0170 93/06/0025Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/09 93/01/0044 2Stammrechtssatz
Fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für eine ersatzlose Behebung der erstinstanzlichen Erledigung und wäre daher ein Abspruch über die dem Bescheid zugrundeliegenden Sachanträge des Bf zu tätigen gewesen, ist der Bescheid der Berufungsbehörde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0044).
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Verhältnis zu anderen Materien und Normen Diverses VwRallg7 "von klein auf"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060168.X06Im RIS seit
03.05.2001