RS Vwgh 1994/5/5 92/06/0168

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Veröffentlicht am 05.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/06/0170 93/06/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/09 93/01/0044 2

Stammrechtssatz

Fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für eine ersatzlose Behebung der erstinstanzlichen Erledigung und wäre daher ein Abspruch über die dem Bescheid zugrundeliegenden Sachanträge des Bf zu tätigen gewesen, ist der Bescheid der Berufungsbehörde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0044).

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Verhältnis zu anderen Materien und Normen Diverses VwRallg7 "von klein auf"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060168.X06

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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