RS Vwgh 1994/5/5 94/06/0029

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Veröffentlicht am 05.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §56;
VermG 1968 §11 Abs1 Z3;
VermG 1968 §13 Abs1;
VermG 1968 §3 Abs2;
VermG 1968 §8 Z2;

Rechtssatz

Aus § 3 Abs 2 VermG kann keinesfalls abgeleitet werden, daß bei jeglicher anderer Tätigkeit des Vermessungsamtes, die in anderen Bestimmungen des Vermessungsgesetzes geregelt ist (hier amtswegige ÄNDERUNG der Benutzungsart), jedenfalls auf Antrag eines Grundeigentümers ein Bescheid zu erlassen ist. Ob und in welchen Fällen dies der Fall ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere davon ab, ob dem einzelnen Grundeigentümer in den materiell-rechtlichen Vorschriften ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt oder ob in solche Rechte durch eine Maßnahme der Behörde eingegriffen wird (dies ist bei der bloßen und daher nicht rechtsverbindlichen Ersichtlichmachung der Benutzungsart nicht der Fall.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060029.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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