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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus § 3 Abs 2 VermG kann keinesfalls abgeleitet werden, daß bei jeglicher anderer Tätigkeit des Vermessungsamtes, die in anderen Bestimmungen des Vermessungsgesetzes geregelt ist (hier amtswegige ÄNDERUNG der Benutzungsart), jedenfalls auf Antrag eines Grundeigentümers ein Bescheid zu erlassen ist. Ob und in welchen Fällen dies der Fall ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere davon ab, ob dem einzelnen Grundeigentümer in den materiell-rechtlichen Vorschriften ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt oder ob in solche Rechte durch eine Maßnahme der Behörde eingegriffen wird (dies ist bei der bloßen und daher nicht rechtsverbindlichen Ersichtlichmachung der Benutzungsart nicht der Fall.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060029.X02Im RIS seit
29.01.2002