RS Vwgh 1994/5/5 92/06/0161

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Veröffentlicht am 05.05.1994
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
LStG Tir 1989 §22 Abs5;
LStG Tir 1989 §25 Abs3;

Rechtssatz

Die Änderung von Beitragsanteilen an einer Straßengemeinschaft nach § 22 Abs 5 Tir LStG 1989 und die Einbeziehung neuer Interessenten nach § 25 Abs 3 Tir LStG 1989 sind zweierlei, weil die Änderung von Beitragsanteilen auch ohne Einbeziehung weiterer Mitglieder erfolgen kann. Die Rechtsfolge des § 42 Abs 1 AVG kann daher in Ansehung der Einbeziehung weiterer Interessenten in die Straßengemeinschaft dann nicht eintreten, wenn die Kundmachung gem ihrem objektiven Erklärungswert nicht zwingend dahin zu verstehen war, daß nicht nur die Änderung von Beitragsanteilen, sondern auch die Einbeziehung weiterer Interessenten Gegenstand der Verhandlung sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060161.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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