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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Änderung von Beitragsanteilen an einer Straßengemeinschaft nach § 22 Abs 5 Tir LStG 1989 und die Einbeziehung neuer Interessenten nach § 25 Abs 3 Tir LStG 1989 sind zweierlei, weil die Änderung von Beitragsanteilen auch ohne Einbeziehung weiterer Mitglieder erfolgen kann. Die Rechtsfolge des § 42 Abs 1 AVG kann daher in Ansehung der Einbeziehung weiterer Interessenten in die Straßengemeinschaft dann nicht eintreten, wenn die Kundmachung gem ihrem objektiven Erklärungswert nicht zwingend dahin zu verstehen war, daß nicht nur die Änderung von Beitragsanteilen, sondern auch die Einbeziehung weiterer Interessenten Gegenstand der Verhandlung sein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060161.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012