RS Vwgh 1994/5/5 94/06/0010

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Veröffentlicht am 05.05.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
BauO Stmk 1968 §56 Abs6 idF 1989/014;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die in § 56 Abs 6 Stmk BauO 1968 idF 1989/14 eingeräumte Möglichkeit zur Durchführung von Sofortmaßnahmen ist verfassungsrechtlich als notstandspolizeiliche Maßnahme zu qualifizieren, die, wenn die Voraussetzungen für unmittelbares behördliches Handeln gegeben sind, auch dann ergriffen werden kann, wenn gleichzeitig aufgrund eines Ansuchens um Bewilligung der Belassung von Einrichtungen ein behördliches Verfahren unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften durchgeführt wird.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060010.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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