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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Wr. Kanalräumungs- und KanalgebührenG 1978; Haftung desGrundeigentümers für die Abwassergebühren der in §7 Abs1 litbbis e angeführten Personen als solche sachlich gerechtfertigt;unbeschränkte Höhe der Haftungssumme infolge Abschätzbarkeit vonArt und Ausmaß des Verbrauches bei Vertragsabschluß nichtunsachlichRechtssatz
Die sachliche Rechtfertigung für die Haftung als solche ergibt sich einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit der Gebühren und andererseits aus einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen (mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Die in der hier bekämpften Bestimmung des §23 Abs1 Wr. KKG 1978 festgelegte Haftung des Grundeigentümers für die Abwassergebühren der in §7 Abs1 litb bis e Wr. WasserversorgungsG 1960 angeführten Personen ist daher - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - als solche sachlich gerechtfertigt.
Sachliche Rechtfertigung auch der Höhe der in §23 Abs1 Wr. KKG 1978 vorgesehenen, primär auf das Grundstück bezogenen Haftung (im Gegensatz zu E v 05.12.88, G82/88 ua.).
Das Ausmaß der zu erwartenden Abgabenbelastung, welches von der - dem Grundeigentümer bei Vertragsabschluß an sich bekannten - Art der Verwendung abhängt, ist hier für den Haftungspflichtigen wesentlich besser vorherseh- und beeinflußbar.
Da somit bei einer Durchschnittsbetrachtung Art und Ausmaß des Verbrauchs und dementsprechend die Höhe der Haftungssumme für den Grundeigentümer bei Vertragsabschluß abschätzbar sind, ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber diese Haftung der Höhe nach nicht beschränkt hat.
Die in der hier bekämpften Bestimmung des §23 Abs1 Wr. KKG 1978 festgelegte Haftung des Grundeigentümers für die Abwassergebühren der in §7 Abs1 litb bis e Wr. WasserversorgungsG 1960 angeführten Personen ist sachlich gerechtfertigt.
Schlagworte
Zivilrecht, Haftung, Kanalisation, AbgabenwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:G89.1988Zuletzt aktualisiert am
06.05.2009