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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §63 Abs2;Rechtssatz
Bei Straftatbeständen, in denen die Nichtbeachtung von Verordnungsbestimmungen oder von Auflagen in Bescheiden unter Strafsanktion gestellt wird, ist die Anführung der nicht beachteten Auflagen aus einem Bescheid konkret erforderlich, um dem Gebot des § 44a Z 2 VStG zu entsprechen. Die Anführung jener Strafnorm allein, die die Mißachtung der Verordnungsbestimmungen oder der Auflagen unter Strafe stellt, erfüllt nicht die Anforderungen des § 44a Z 2 VStG (Hinweis E 19.1.1988, 86/04/0156 bis 0159). In gleicher Weise muß bei einer Strafdrohung (hier) gemäß § 73 iVm § 63 Abs 2 Stmk BauO 1968 im Straferkenntnis angegeben werden, welche Punkte einer Baubewilligung nicht eingehalten wurden bzw gegen welche Bauvorschriften verstoßen wurde.
Schlagworte
Mängel im Spruch Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060054.X02Im RIS seit
20.11.2000