RS Vwgh 1994/5/5 93/06/0055

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Veröffentlicht am 05.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33;
VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Der VwGH hat ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund und auch nicht Klaglosstellung durch formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorliegt (Hinweis B 24.10.1985, 85/06/0039, VwSlg 11925 A/1985). Auch im Falle des Wegfalls der Säumnis nach Ablauf der Frist gemäß § 36 Abs 2 VwGG kommt daher eine Gegenstandsloserklärung der Beschwerde in Betracht, wobei zu prüfen ist, ob Klaglosstellung iSd § 33 VwGG vorliegt oder nicht.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060055.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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