RS Vwgh 1994/5/9 AW 94/04/0017

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Veröffentlicht am 09.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §83;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Auftrag gemäß § 83 GewO 1973 - Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des BMW wurden der ASt gemäß § 83 GewO 1973 ua mit dem Ziel, das Ausmaß der Verunreinigungen des Bodens mit chlorierten Kohlenwasserstoffen im Bereich eines ehemaligen Putzereibetriebes festzustellen, bestimmte Untersuchungsmaßnahmen bzw die Vornahme einer Bodensanierung aufgetragen. Die ASt stützt ihren Antrag gemäß § 30 Abs 2 VwGG darauf, daß die Durchführung der bescheidmäßigen Auflagen mit einem in die Millionen gehenden Geldaufwand verbunden und noch nicht sicher sei, ob diese Auflagen überhaupt rechtens seien, sowie, falls sie rechtens seien, wen diese Auflagen träfen. Da die mit einem weiteren Zuwarten mit den Untersuchungsmaßnahmen und allfälligen Sanierungsmaßnahmen verbundene Gefahr einer Grundwasserverunreinigung dem gem § 30 Abs 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandselement zwingender öffentlicher Interessen entgegensteht, konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994040017.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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