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L7 WirtschaftsrechtNorm
StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungLeitsatz
Sbg. SchischulG 1976; Beseitigung des wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit verfassungswidrigen Monopolsystems durch Aufhebung des Wortes "ausschließliche" im ersten Satz und des dritten Satzes des Abs2 des §3 sowie des §5 V mit der das Schischulgebiet Saalbach, politischer Bezirk Zell am See, zerlegt wird, LGBl. 40/1977, nicht gesetzwidrigRechtssatz
Das Wort "ausschließliche" im ersten Satz und der dritte Satz des Abs2 des §3 und der §5 des Gesetzes vom 19.5.76 über die Errichtung und den Betrieb von Schischulen (Sbg. SchischulG 1976), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 58/1976, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Abs1 und 2 des §7 des Gesetzes vom 19.5.76 über die Errichtung und den Betrieb von Schischulen (Sbg. SchischulG 1976), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 58/1976, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Aufgrund der zum Tir. SchischulG 1981 (siehe E v 12.03.88, G154/87 ua.) unterschiedliche Gesetzestechnik des Sbg. SchischulG kann das verfassungswidrige Monopolsystem schon durch Aufhebung des Wortes "ausschließliche" im ersten Satz des §3 Abs2, des dritten Satzes des §3 Abs2 und des §5 des Sbg. SchischulG 1976 beseitigt werden. Das im Einleitungsbeschluß gegen die ersten beiden Absätze des §7 leg. cit. geäußerte Bedenken, die Monopolregelung scheine für den Einzelnen rechtliche Möglichkeiten auszuschließen, eine grundrechtsrechtskonforme Gliederung des für den Schilauf geeigneten Schigeländes in Schischulgebiete zu erwirken, trifft mit der Aufhebung des Wortes "ausschließliche" im ersten Satz und des dritten Satzes des §3 Abs2 sowie des §5 des Sbg. SchischulG 1976 nicht mehr zu.
Die Verordnung der Sbg. Landesregierung vom 14.03.77, mit der das Schischulgebiet Saalbach, politischer Bezirk Zell am See, zerlegt wird, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 40/1977, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Die auf §7 Sbg. SchischulG gestützte Verordnung hat eine gesetzliche Grundlage, da die gesetzliche Bestimmung nicht aufgehoben wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SchischulenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:G175.1988Dokumentnummer
JFR_10118785_88G00175_01