RS Vwgh 1994/5/10 94/05/0102

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/05 89/17/0245 3

Stammrechtssatz

Der Vorstellungsbehörde steht es zu, zur Erfüllung ihrer Aufgabe den von ihr angefochtenen Bescheid der Gemeindebehörde auf seine Übereinstimmung mit der Rechtsordnung insoweit zu prüfen, ob er subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt, durch eigene Ermittlungen den Sachverhalt klarzustellen. Eine Bindung der Vorstellungsbehörde an die Sachverhaltsannahme der Gemeindebehörde besteht nicht.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050102.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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