RS Vwgh 1994/5/10 93/14/0140

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs1;
BAO §83 Abs1;
BAO §85;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Dem Stillschweigen des Bevollmächtigten gegenüber der Behörde nach Zustellung eines Vorhaltes (hier im Abgabenfestsetzungsverfahren) kommt im konkreten Fall kein Erklärungsgehalt gegenüber der Behörde zu, weil die unberechtigte Zustellung nicht zu einem aktiven Verhalten verpflichtet. Auf welche Weise Anbringen an die Abgabenbehörde in einem Abgabenfestsetzungsverfahren, das der Bundesabgabenordnung unterliegt, heranzutragen sind, läßt sich § 85 BAO entnehmen. Rein passives Verhalten läßt sich danach nicht als Anbringen verstehen. Die Gebrauchnahme von Dispositionsrechten der Partei gemäß § 83 Abs 1 BAO und § 9 Abs 1 ZustG durch Erklärung gegenüber der Abgabenbehörde ist Anbringen iSd § 85 BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140140.X03

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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