RS Vwgh 1994/5/10 92/05/0268

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO Wr §11 idF 1976/018;
BauO Wr §8 idF 1990/007;
BauO Wr §9 idF 1991/032;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §27;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH erwächst dem Bauwerber daraus, daß er innerhalb der einjährigen Frist nach Ergehen des Bescheides über die Bebauungsbestimmungen ein Bauansuchen überreicht hat, ein subjektives-öffentliches Recht, nach Maßgabe der so bekannten Bebauungsbestimmungen den Bau auch dann auszuführen, wenn nachher eine Änderung der generellen Normen, insbesondere durch die Verhängung einer Bausperre, eingetreten ist. Ist eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen noch wirksam, steht eine Bausperre der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegen (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, S 156). Solange aufgrund der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen entschieden werden muß, ist - soweit von der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen erfaßt - allein die sich daraus ergebende und nicht die im Entscheidungszeitpunkt (sonst) geltende Rechtslage maßgeblich. Daher kann aus § 11 Wr BauO idF LGBl 1976/18 ein Recht des Nachbarn auf Entscheidung zu einem für ihn günstigen Zeitpunkt nicht abgeleitet werden. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß durch (hier) jahrelange Nichtentscheidung eine überholte Rechtslage perpetuiert wird, zumal ein Eingriff in bestehende Verfahren durch neue Normen wesentlich gravierender erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050268.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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