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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §412 Abs6 idF 1993/335;Rechtssatz
Das bloße Tätigen von Investitionen in einem solchen Ausmaß, daß dadurch ein finanzieller Engpaß entsteht, bei dem schon eine geringfügige Änderung der Kalkulation den finanziellen Ruin bedeuten könnte, muß nicht in jedem Fall den zweiten Tatbestand des § 412 Abs 6 ASVG idF 51te ASVGNov darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080039.X01Im RIS seit
11.01.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015