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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Auch der Umstand, daß ein Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren Anträge gestellt hat, kann dem Nachbarn, dem grundsätzlich nur eine beschränkte Parteistellung zukommt, zu einer Entscheidungspflicht der Behörde nicht verhelfen (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 03te Auflage, S 141).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050268.X04Im RIS seit
11.07.2001