RS Vwgh 1994/5/10 92/05/0268

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauRallg;
VwGG §27;

Rechtssatz

Auch der Umstand, daß ein Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren Anträge gestellt hat, kann dem Nachbarn, dem grundsätzlich nur eine beschränkte Parteistellung zukommt, zu einer Entscheidungspflicht der Behörde nicht verhelfen (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 03te Auflage, S 141).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050268.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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