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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Besteht der Inhalt eines Berufungsbescheides in einem nicht dem nunmehrigen Rechtsnachfolger gegenüber ergangenen Abspruch der Berufungsbehörde über die Berufung des Rechtsvorgängers, dem diese Berufung zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides nicht mehr zuzurechnen war, ändert die Zustellung des Berufungsbescheides an den Rechtsnachfolger nichts an dessen Inhalt. Der Berufungsbescheid ist dem Inhalt seines Abspruches nach ins Leere gegangen. Es wird weder die Rechtsstellung des Rechtsnachfolgers noch jene des Rechtsvorgängers berührt, zumal mit der bloßen Zustellung dieses Berufungsbescheides an den Rechtsnachfolger dieser nicht Normadressat des seinem Rechtsvorgänger gegenüber gesetzten Verwaltungsaktes wird (Hinweis E 14.9.1993, 91/07/0126).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070014.X01Im RIS seit
11.07.2001