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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da die Aufzählung des § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 keine erschöpfende ist, kann angenommen werden, daß zu den unter dem Gesichtspunkt der Nachbarrechte relevanten Bestimmungen nicht nur jene über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien gehören, sondern alle jene, die die Bebaubarkeit eines Grundes beschränken und sohin regelmäßig dem Interesse der Nachbarn dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050287.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009