RS Vwgh 1994/5/10 93/05/0287

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §21 idF 8200-6;
BauO NÖ 1976 §22 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §5 Abs2 idF 8200-1;
BauRallg;

Rechtssatz

Da die Aufzählung des § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 keine erschöpfende ist, kann angenommen werden, daß zu den unter dem Gesichtspunkt der Nachbarrechte relevanten Bestimmungen nicht nur jene über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien gehören, sondern alle jene, die die Bebaubarkeit eines Grundes beschränken und sohin regelmäßig dem Interesse der Nachbarn dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050287.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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