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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Hat eine Auslandsreise sieben Tage (Montag bis Sonntag, davon zwei Tage für Hinreise und Rückreise) gedauert, und haben drei Werktage den rein beruflich bedingten Programmpunkten gedient, so hat das Finanzamt diese Reise infolge Mischprogrammes nicht als ausschließlich bzw nahezu ausschließlich beruflich veranlaßt zu beurteilen. Einer gesonderten Erwähnung der Reisetage im Bescheid betreffend den Abspruch über die Werbungskosten bedarf es deswegen nicht, weil die Reisezeiten für die Abgrenzung zwischen privat und beruflich bedingten Zeiten außer Ansatz bleiben. Maßgebend für die steuerliche Beurteilung ist nämlich die Gestaltung des Aufenthaltes ohne Berücksichtigung der Reisebewegungen, denen kein Selbstzweck zukommt (Hinweis E 24.11.1993, 92/15/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140104.X05Im RIS seit
11.07.2001