RS Vwgh 1994/5/10 93/14/0104

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §4 Abs5;

Rechtssatz

Hat eine Auslandsreise sieben Tage (Montag bis Sonntag, davon zwei Tage für Hinreise und Rückreise) gedauert, und haben drei Werktage den rein beruflich bedingten Programmpunkten gedient, so hat das Finanzamt diese Reise infolge Mischprogrammes nicht als ausschließlich bzw nahezu ausschließlich beruflich veranlaßt zu beurteilen. Einer gesonderten Erwähnung der Reisetage im Bescheid betreffend den Abspruch über die Werbungskosten bedarf es deswegen nicht, weil die Reisezeiten für die Abgrenzung zwischen privat und beruflich bedingten Zeiten außer Ansatz bleiben. Maßgebend für die steuerliche Beurteilung ist nämlich die Gestaltung des Aufenthaltes ohne Berücksichtigung der Reisebewegungen, denen kein Selbstzweck zukommt (Hinweis E 24.11.1993, 92/15/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140104.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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