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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8 Abs1;Rechtssatz
Eine verdeckte Gewinnausschüttung iSd § 8 Abs 1 KStG 1966 kann darin bestehen, daß eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter ein Wohnhaus unentgeltlich bzw zu einem unangemessen niedrigen Entgelt zur Nutzung überläßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140050.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009