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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Das Ausbildungsziel der Absolventen der am - keine Hochschule darstellenden - Bruckner-Konservatorium Linz wählbaren Studienrichtung Instrumentalpädagogik (Gesangspädagogik), welche mit der Lehrbefähigungsprüfung für das betreffende Instrument (Gesang) abschließt, ist ua die Heranbildung von Instrumentalpädagogen (Gesangspädagogen) für Musikschulen. Ein solches "Studium" geht nicht wesentlich über spezifisch fachliche Weiterbildung hinaus. Das "breite Spektrum verschiedener Möglichkeiten der beruflichen Entfaltung" ist letztlich auf den pädagogischen Beruf, sei es nun im Musikschulbereich, sei es im allgemein-oder berufsbildenden Schulbereich oder auch auf den Privatlehrerbereich beschränkt. Unterrichtet ein Steuerpflichtiger als Vertragslehrer an einer Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik neben den Fächern Deutsch und Geschichte, bezüglich welcher er das Studium des Lehramtes abgeschlossen hat, zum Auffüllen seiner Lehrverpflichtung das Fach Gitarre, ohne über eine entsprechende (akademische) Ausbildung zu verfügen, und daneben das Fach Gitarre an einer Musikschule, so ist ungeachtet des Umstandes, daß das genannte "Studium" am Bruckner-Konservatorium mangels qualifizierter Verflechtung mit dem Lehramtsstudium des Steuerpflichtigen hinsichtlich Deutsch und Geschichte nicht als berufsfortbildendes Zweit"studium" des Steuerpflichtigen zu den zuletzt genannten Disziplinen angesehen werden kann, davon auszugehen, daß die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Besuch des Seminars B des Bruckner-Konservatoriums Linz mit der Studienrichtung Instrumentalpädagogik (Gesangspädagogik) im Hinblick auf die bereits ausgeübte Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen, das Fach Gitarre betreffend, Berufsfortbildungskosten und damit Werbungskosten darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140182.X03Im RIS seit
20.11.2000