RS Vwgh 1994/5/10 94/08/0035

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33 Abs1;
ASVG §34 Abs1;
ASVG §34 Abs2;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/12 93/08/0274 2

Stammrechtssatz

Die Verjährung des Feststellungsrechtes hinsichtlich fällig gewordener Beiträge für Provisionen hängt davon ab, ob dem Dienstgeber schon vor den Zeitpunkten, zu denen hinsichtlich dieser Provisionen Meldungen iSd § 34 Abs 1 oder Abs 2 ASVG zu erstatten waren oder erstattet wurden, von der Versicherungsanstalt die nunmehrige Rechtsauffassung über die Beitragspflicht dieser Provisionen mitgeteilt wurde. Ohne eine solche Mitteilung besteht grundsätzlich keine Erkundigungspflicht (Hinweis E 22.3.1994, 93/08/0176, 0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080035.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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