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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/12 93/08/0274 2Stammrechtssatz
Die Verjährung des Feststellungsrechtes hinsichtlich fällig gewordener Beiträge für Provisionen hängt davon ab, ob dem Dienstgeber schon vor den Zeitpunkten, zu denen hinsichtlich dieser Provisionen Meldungen iSd § 34 Abs 1 oder Abs 2 ASVG zu erstatten waren oder erstattet wurden, von der Versicherungsanstalt die nunmehrige Rechtsauffassung über die Beitragspflicht dieser Provisionen mitgeteilt wurde. Ohne eine solche Mitteilung besteht grundsätzlich keine Erkundigungspflicht (Hinweis E 22.3.1994, 93/08/0176, 0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080035.X01Im RIS seit
11.07.2001