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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Die Oberbehörde hat vor Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 299 Abs 2 BAO Parteiengehör nur zu gewähren, wenn sie einen neuen Sachverhalt annimmt oder neue Beweise durchführt. Kein Parteiengehör hat die Oberbehörde vor Ausübung ihres Aufsichtsrechtes einzuräumen, wenn sie ihrem Bescheid die aus den Abgabenerklärungen und der (allenfalls) beiliegenden Bilanz entnehmbaren Tatsachen ebenso zugrunde legt, wie dies das Finanzamt getan hat (Hinweis E 21.5.1985, 84/14/0181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140104.X04Im RIS seit
11.07.2001