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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8 Abs1;Rechtssatz
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vermögensverminderungen oder verhinderte Vermögensvermehrungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140050.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009