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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Weist ein Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien als Unterfertiger der Urschrift den Vertreter des Landesamtsdirektors in der Bauoberbehörde für Wien und im Kopf die Bauoberbehörde für Wien aus und enthält er auch das Rundsiegel "Bauoberbehörde für Wien", so entspricht die Fertigung der Anordnung des § 138 Abs 8 Wr BauO idF LGBl 1984/30.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Amtssiegel Behördenbezeichnung Behördenorganisation FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050083.X01Im RIS seit
03.05.2001