RS Vwgh 1994/5/10 92/05/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BauO Wr §136 Abs1 idF 1976/018;
BauO Wr §138 Abs1 idF 1984/030;
BauO Wr §138 Abs8 idF 1984/030;
BauRallg;

Rechtssatz

Weist ein Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien als Unterfertiger der Urschrift den Vertreter des Landesamtsdirektors in der Bauoberbehörde für Wien und im Kopf die Bauoberbehörde für Wien aus und enthält er auch das Rundsiegel "Bauoberbehörde für Wien", so entspricht die Fertigung der Anordnung des § 138 Abs 8 Wr BauO idF LGBl 1984/30.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Amtssiegel Behördenbezeichnung Behördenorganisation Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050083.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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