RS Vwgh 1994/5/10 94/07/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Angesichts des Charakters der Personsumschreibung als eines Inhaltserfordernisses des erlassenen Bescheides (Hinweis Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 02te Auflage, S 472; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 05te Auflage, Randzahl 411/1; Ringhofer, Verwaltungsverfahrengesetze I, E 31 f zu § 59 AVG) kann ein nachträglicher Austausch des im Bescheid gewählten Normadressaten auf dem Weg schlichter Zustellung des inhaltlich unveränderten Bescheides an den Rechtsnachfolger als "neuen" Normunterworfenen keinesfalls eine Gestaltung der Rechtslage gegenüber dem "neuen" Adressaten in Fällen bewirken, in denen der behördliche Rechtssetzungsakt einem Kollegialorgan (hier dem Obersten Agrarsenat) zukommt, weil die Wahl des Bescheidadressaten als essentieller Teil der behördlichen Rechtsgestaltung in einem solchen Fall von der Beschlußfassung des Kollegiums getragen sein mußte (Hinweis B 21.7.1993, 91/13/0162).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070014.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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