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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Angesichts des Charakters der Personsumschreibung als eines Inhaltserfordernisses des erlassenen Bescheides (Hinweis Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 02te Auflage, S 472; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 05te Auflage, Randzahl 411/1; Ringhofer, Verwaltungsverfahrengesetze I, E 31 f zu § 59 AVG) kann ein nachträglicher Austausch des im Bescheid gewählten Normadressaten auf dem Weg schlichter Zustellung des inhaltlich unveränderten Bescheides an den Rechtsnachfolger als "neuen" Normunterworfenen keinesfalls eine Gestaltung der Rechtslage gegenüber dem "neuen" Adressaten in Fällen bewirken, in denen der behördliche Rechtssetzungsakt einem Kollegialorgan (hier dem Obersten Agrarsenat) zukommt, weil die Wahl des Bescheidadressaten als essentieller Teil der behördlichen Rechtsgestaltung in einem solchen Fall von der Beschlußfassung des Kollegiums getragen sein mußte (Hinweis B 21.7.1993, 91/13/0162).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070014.X03Im RIS seit
11.07.2001