Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wird eine Berufung zu Recht zurückgewiesen, jedoch mit einer unzutreffenden Begründung (hier wäre die Berufung nicht wegen Verspätung, sondern wegen Nichtvorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides zurückzuweisen gewesen) und ist eine SPRUCHGEMÄSSE Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung nicht erfolgt, so ist im Zurückweisungsbescheid deshalb keine Feststellung der Erlassung des mit der Berufung bekämpften Bescheides zu erblicken (Hinweis E 16.4.1984, 83/10/0254, 0255).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140140.X04Im RIS seit
14.11.2001