RS Vwgh 1994/5/10 93/14/0140

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
BAO §273 Abs1;
BAO §288;
BAO §93;

Rechtssatz

Wird eine Berufung zu Recht zurückgewiesen, jedoch mit einer unzutreffenden Begründung (hier wäre die Berufung nicht wegen Verspätung, sondern wegen Nichtvorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides zurückzuweisen gewesen) und ist eine SPRUCHGEMÄSSE Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung nicht erfolgt, so ist im Zurückweisungsbescheid deshalb keine Feststellung der Erlassung des mit der Berufung bekämpften Bescheides zu erblicken (Hinweis E 16.4.1984, 83/10/0254, 0255).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140140.X04

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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