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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art22Leitsatz
Überwachung des Beschwerdeführers, aktenmäßige Erfassung der Überwachungsergebnisse durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien und Weitergabe dieser Daten an das Bundeskanzleramt im Wege der Amtshilfe kein tauglicher BeschwerdegegenstandRechtssatz
Die Beschwerde wegen der Überwachung der Person des Beschwerdeführers und der aktenmäßigen Erfassung dieser Überwachungsergebnisse in den Jahren 1970 bis 1978 sowie der Weitergabe solcher Daten an das Bundeskanzleramt im Jahr 1983 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wird zurückgewiesen, weil ein tauglicher Beschwerdegegenstand, soweit sich die Beschwerde gegen eine behauptete - im übrigen aber nicht näher substantiierte und nicht weiter belegte - polizeiliche "Überwachung" des Beschwerdeführers wendet, fehlt. Denn ein derartiges behördliches Vorgehen könnte naturgemäß weder als Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch noch als Anwendung physischen Zwangs und damit auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person beurteilt werden (so der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 13.12.1988 B756,757/88 (mit Bezugnahme auf Vorjudikatur); siehe etwa auch VfSlg. 9783/1983, 9934/1984). Das gleiche gilt - nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 10.318/1985; VfGH 29.11.1977 B410/77, 12.12.1988 B1572/88) - für die polizeibehördeninterne Aufzeichnung von Erhebungsergebnissen und die Weitergabe dieser Aktenunterlagen an andere Behörden im Weg der Amtshilfe (Art22 B-VG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Amtshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1255.1988Dokumentnummer
JFR_10109773_88B01255_01