RS Vfgh 1989/2/27 B1255/88

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art22
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

Leitsatz

Überwachung des Beschwerdeführers, aktenmäßige Erfassung der Überwachungsergebnisse durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien und Weitergabe dieser Daten an das Bundeskanzleramt im Wege der Amtshilfe kein tauglicher Beschwerdegegenstand

Rechtssatz

Die Beschwerde wegen der Überwachung der Person des Beschwerdeführers und der aktenmäßigen Erfassung dieser Überwachungsergebnisse in den Jahren 1970 bis 1978 sowie der Weitergabe solcher Daten an das Bundeskanzleramt im Jahr 1983 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wird zurückgewiesen, weil ein tauglicher Beschwerdegegenstand, soweit sich die Beschwerde gegen eine behauptete - im übrigen aber nicht näher substantiierte und nicht weiter belegte - polizeiliche "Überwachung" des Beschwerdeführers wendet, fehlt. Denn ein derartiges behördliches Vorgehen könnte naturgemäß weder als Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch noch als Anwendung physischen Zwangs und damit auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person beurteilt werden (so der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 13.12.1988 B756,757/88 (mit Bezugnahme auf Vorjudikatur); siehe etwa auch VfSlg. 9783/1983, 9934/1984). Das gleiche gilt - nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 10.318/1985; VfGH 29.11.1977 B410/77, 12.12.1988 B1572/88) - für die polizeibehördeninterne Aufzeichnung von Erhebungsergebnissen und die Weitergabe dieser Aktenunterlagen an andere Behörden im Weg der Amtshilfe (Art22 B-VG).

Entscheidungstexte

  • B 1255/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1989 B 1255/88

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Amtshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1255.1988

Dokumentnummer

JFR_10109773_88B01255_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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