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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Zustimmung des Grundeigentümers nach § 96 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976 ist, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer ist, (nur) ein "Beleg" des Bauansuchens. Daraus ergibt sich, daß, abgesehen von den in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Nachbarn, lediglich der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über "sein" Bauansuchen besitzt. Die Grundeigentümer nehmen am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung vorliegt oder nicht. Darüber hinaus könnten die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine eingeschränkte Parteistellung. Jedenfalls werden die vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümer durch die Abweisung eines Bauansuchens nicht in ihren Rechten verletzt (Hinweis E 22.12.1987, 82/05/0043).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050091.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017