RS Vwgh 1994/5/10 94/05/0091

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §96 Abs1 Z2;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Zustimmung des Grundeigentümers nach § 96 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976 ist, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer ist, (nur) ein "Beleg" des Bauansuchens. Daraus ergibt sich, daß, abgesehen von den in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Nachbarn, lediglich der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über "sein" Bauansuchen besitzt. Die Grundeigentümer nehmen am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung vorliegt oder nicht. Darüber hinaus könnten die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine eingeschränkte Parteistellung. Jedenfalls werden die vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümer durch die Abweisung eines Bauansuchens nicht in ihren Rechten verletzt (Hinweis E 22.12.1987, 82/05/0043).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050091.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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