Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft mit dem unter Berufung auf § 86 Abs 1 NÖ GdO im Beschluß eines gemäß § 52 lit d iVm § 92 NÖ GdO, aufgehoben wird, ist von der Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde iSd § 92 NÖ GdO - und nicht etwa als Vorstellungsbehörde - erlassen. Nur die Gemeinde, nicht der Partei des Abbruchantragsverfahren, besitzt in diesem aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung und ist daher zur Einbringung eines Rechtsmittels legitimiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050288.X01Im RIS seit
20.11.2000