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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Beschlagnahme eines PKW in Durchführung eines richterlichen Befehls; Vorgangsweise dem Gericht zuzurechnen; vor dem VfGH anfechtbare Überschreitung der Ermächtigung nicht behauptet - Zurückweisung der BeschwerdeRechtssatz
Die bekämpfte Beschlagnahme erfolgte in gerichtlichem Auftrag. Sie ist daher nicht der belangten Behörde, sondern dem den Auftrag erteilenden Gericht zuzurechnen (vgl. VfSlg. 8248/1978, 9316/1982, 10524/1985) und als Akt der Gerichtsbarkeit der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. zB VfSlg. 10290/1984).
Bei Vorliegen eines gerichtlichen Auftrages wäre eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen ihn vollziehende Amtshandlungen der Verwaltungsbehörde nur mit der Behauptung zulässig, daß die in Durchführung des richterlichen Befehls handelnden (Verwaltungs-)Organe ihre Ermächtigung überschritten hätten (vgl. etwa VfSlg. 5012/1965, 7203/1973, 9269/1981; VfGH 26.09.1986, B53/86).
Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Beschlagnahme erfolgt, sind keine selbständig bekämpfbaren Maßnahmen (VfSlg. 10290/1984; VfGH 28.11.1986, B731/85; VfGH 27.11.1987, B4,5/87). Unterläuft bei Durchführung einer gerichtlichen Beschlagnahmeanordnung eine durch diese nicht gedeckte Gesetzwidrigkeit, so bleibt die Beschlagnahme gleichwohl der Akt eines Gerichtes und deshalb einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (siehe VfSlg. 6829/1972, 10290/1984; VfGH 28.11.1986, B731/85).
Es wäre demnach auch ein allfälliger Formfehler, wie ihn die Beschwerdeführerin mit der behaupteten Nichtausfolgung des gerichtlichen Beschlagnahmebefehls und einer Beschlagnahmebestätigung geltend macht, nicht der Verwaltungsbehörde, sondern dem Gericht zuzurechnen (vgl. dazu etwa VfSlg. 3916/1961, 7203/1973, 9269/1981).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Beschlagnahme, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1695.1988Dokumentnummer
JFR_10109773_88B01695_01