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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Wahrung der Gesetzmäßigkeit und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist am Gesetz und nicht an einer erfolgten - allenfalls rechtswidrigen - Beurteilung in bezug auf andere Steuerpflichtige (hier betreffend die Frage nach dem Vorliegen von Werbungskosten) zu messen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140104.X03Im RIS seit
11.07.2001