RS Vwgh 1994/5/10 92/05/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §70 Abs2 idF 1976/018;
BauRallg;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Solange über ein Bauansuchen oder über in Zusammenhang damit erhobene Einwendungen eines Nachbarn kein Bescheid ergangen ist, kann nicht der Nachbar, sondern nur der Bauwerber die Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn ist nämlich nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt und durch diese Baubewilligung ein subjektives Nachbarrecht verletzt wird (Hinweis B 16.4.1958, 574/58, VwSlg 4640 A/1958).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050268.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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