RS Vwgh 1994/5/10 94/05/0031

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Für die Richtigkeit der erfolgten Schätzung der voraussichtlichen Kosten ist maßgebend, ob diese im Falle der Durchführung des baupolizeilichen Auftrages durch ein damit beauftragtes Unternehmen nicht unverhältnismäßig hoch sind. Im übrigen muß es ein Verpflichteter im Falle der Ersatzvornahme hinnehmen, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (Hinweis E 17.1.1955, 2576 und 2577/53, VwSlg 3622 A/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050031.X03

Im RIS seit

13.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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