RS Vwgh 1994/5/10 94/05/0031

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag darf erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden. Auch eine allfällige naturschutzrechtliche und/oder fernmeldebehördliche Genehmigung könnte nichts an der Rechtmäßigkeit des erteilten baubehördlichen Beseitigungsauftrages für das baubehördlich nicht genehmigte Gebäude und sohin an der Gesetzmäßigkeit der Vollstreckung dieses Auftrages ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050031.X05

Im RIS seit

13.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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