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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / WillkürLeitsatz
Denkunmögliche Anwendung des §16 Abs1 lite AlVG idF nach Aufhebung einer Wortfolge dieser Bestimmung mit Erk. VfSlg. 10936/1986 und vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. 615/1987 auf einen Untersuchungshäftling; Verletzung des GleichheitsrechtesRechtssatz
Eine Gesetzesbestimmung ist nur dann präjudiziell in der Bedeutung des Art140 Abs1 B-VG, wenn sie der Verfassungsgerichtshof im Anlaßfall anzuwenden hätte. Das ist nicht allein schon deshalb der Fall, weil die Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf diese Vorschrift gestützt hat, sondern nur dann, wenn sie ihn wenigstens denkmöglich darauf zu gründen hatte (vgl. zB VfSlg. 4625/1963, 5373/1966, 8999/1980, 10.03.1988 B841/85).
Hier: Keine Präjudizialität des §16 Abs1 lite AlVG aufgrund denkunmöglicher Anwendung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde.
Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Gleichheitsverletzung.
Dem klaren Wortlaut des §16 Abs1 lite AlVG zufolge ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld nur "während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe". Die Leistung nach dem AlVG wurde dem Beschwerdeführer mit 03.04.1987 eingestellt, obgleich er sich damals in Untersuchungshaft befand, also keine Freiheitsstrafe verbüßte. Der Umstand, daß in der Folge die Untersuchungshaft auf die verhängte elfmonatige Freiheitsstrafe angerechnet wurde, macht die Untersuchungshaft nicht (rückwirkend) zur Freiheitsstrafe. Es war daher ausgeschlossen, auf den Beschwerdeführer §16 Abs1 lite AlVG in der maßgebenden Fassung anzuwenden.
Letztlich läuft der bekämpfte Bescheid darauf hinaus, daß er eine Rechtslage fingiert, die vom Verfassungsgerichtshof als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend erkannt wurde.
Denkunmögliche Anwendung des §16 Abs1 lite AlVG idF nach Aufhebung einer Wortfolge dieser Bestimmung durch E v 24.06.1986, G18/86, und vor Inkrafttreten der AlVG-Novelle BGBl. 615/1987 mit 01.01.1988 auf einen Untersuchungshäftling bei Einstellung eines Pensionsvorschusses gemäß §23 AlVG.
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, ArbeitslosenversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B858.1987Dokumentnummer
JFR_10109773_87B00858_01