RS Vwgh 1994/5/10 93/05/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1994
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8 idF 8200-6;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-6;
BauO NÖ 1976 §120 Abs4 idF 8200-8;
BauRallg;

Rechtssatz

Für den Fall des Fehlens eines Bebauungsplanes kommt den Nachbarn nach den Übergangsbestimmungen des § 120 Abs 3 und Abs 4 NÖ BauO 1976 ein Rechtsanspruch darauf zu, daß ein Vorhaben, welches zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht, wegen Verletzung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte nicht bewilligt wird (Hinweis E 13.10.1992, 92/05/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050287.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten