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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Voraussetzung zur Erlassung eines Abbruchauftrages gem § 113 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1976 ist nicht, daß der Bescheidadressat auch selbst die konsenslose Baulichkeit errichtet hat. Es bedarf auch nicht der Klärung der Frage, welche Widmungsart für das betreffende Grundstück nach den Bestimmungen (hier) des NÖ ROG 1968 zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes tatsächlich festgesetzt war und ob das Gebäude damals bewilligungsfähig gewesen wäre, weil die Bewilligungsfähigkeit ausschließlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages zu prüfen ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050093.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009