RS Vwgh 1994/5/10 94/05/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1969 §100 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauRallg;
ROG NÖ 1968 §11;
ROG NÖ 1976 §14 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung zur Erlassung eines Abbruchauftrages gem § 113 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1976 ist nicht, daß der Bescheidadressat auch selbst die konsenslose Baulichkeit errichtet hat. Es bedarf auch nicht der Klärung der Frage, welche Widmungsart für das betreffende Grundstück nach den Bestimmungen (hier) des NÖ ROG 1968 zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes tatsächlich festgesetzt war und ob das Gebäude damals bewilligungsfähig gewesen wäre, weil die Bewilligungsfähigkeit ausschließlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages zu prüfen ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050093.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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