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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Erst mit der in § 72 Wr BauO genannten Rechtskraft der Baubewilligung ist eine Beeinträchtigung der Nachbarinteressen denkbar (im Beschwerdefall stellt sich daher noch nicht die Frage eines Widerspruches des § 11 Wr BauO zum Determinierungsgebot des Art 18 B-VG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050268.X02Im RIS seit
11.07.2001