TE Vfgh Beschluss 2004/6/24 B715/04

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der I G, ..., vertreten durch die A B P K Rechtsanwälte Partnerschaft, ..., gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 6. April 2004, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) wurde der Vorstellung der Antragstellerin gegen den Bescheid der Abteilung Ia des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 27. Jänner 2004, mit welchem der Antragstellerin die Umlage zur Versorgungseinrichtung - Teil A sowie der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr 2004 in der Höhe von insgesamt € 8920,- vorgeschrieben wurde, abgewiesen.

In der dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend führt die Antragstellerin aus, daß zwingende öffentliche Interessen der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen. Der ihr vorgeschriebene Betrag stelle etwa das Dreifache ihres monatlichen Bezuges dar. Die Zahlung des vorgeschriebenen Betrages würde für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil erwirken, da sie gezwungen wäre, den Geldbetrag im Wege eines Darlehens oder eines Kredits aufzunehmen. Dadurch würden ihr erhebliche Kosten entstehen.

2. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien sprach sich in einer Äußerung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Es bestehe ein "erhebliches öffentliches Interesse" der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Die Rechtsanwaltskammer Wien sei, um die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung Teil A erbringen zu können, darauf angewiesen, daß die Beiträge vollständig und fristgerecht geleistet werden. Im übrigen habe die Antragstellerin nicht dem Konkretisierungsgebot des §85 VfGG entsprochen, weil sie ihre zum Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie ihre Vermögensverhältnisse (unter Einschluß ihrer Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) sowie allfällige gesetzliche Sorgepflichten nicht durch konkrete, "tunlichst ziffernmäßige Angaben" (die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang auf VwSlg. 10381/A) glaubhaft dargetan habe.

3. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Vorbringen der Antragstellerin läßt zwar Rückschlüsse auf ihr Einkommen als Rechtsanwalt zu. Die Antragstellerin hat es jedoch unterlassen, durch weitere konkrete Angaben über ihre Vermögensverhältnisse und durch Angaben über allfällige Sorgepflichten darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Beiträge für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Sie ist somit ihrer Verpflichtung zur Konkretisierung ihrer Interessenlage, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidend ist, nicht nachgekommen. Dem Verfassungsgerichtshof ist es daher nicht möglich, die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" vorzunehmen (vgl. etwa VfGH 30.10.2000, B1718/00).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B715.2004

Dokumentnummer

JFT_09959376_04B00715_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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